Gläubigerschutz

Gläubigerschutz
Gläu|bi|ger|schutz, der <o. Pl.>:
gesetzlich geregelter Schutz des 2Gläubigers vor dem Ausfall der Forderungen.

* * *

Gläubigerschutz,
 
der in gesetzlichen wie auch in vertraglichen Regelungen zum Ausdruck kommende Schutz der Interessen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, aber auch gegenüber Mitgläubigern. Wichtige Vorschriften zum Gläubigerschutz finden sich insbesondere im Schuld-, Konkurs-, Bilanz- und Gesellschaftsrecht. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerschutz ist das Haftungspotenzial des Schuldners. Unternehmen haften mit ihrem Vermögen. Daneben kann je nach Rechtsform die persönliche Haftung einzelner Anteilseigner treten. Gläubigerschutz verfolgen auch die der Information des Gläubigers über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Schuldners dienenden Vorschriften zur Aufstellung und Prüfung von Buchführung und Jahresabschluss. Aktivierungs-, Passivierungs- und Bewertungsnormen (z. B. Vorsichts-, Realisationsprinzip, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) sollen verhindern, dass durch willkürliche Wertansätze eine unbemerkte Rückgewähr von Haftungskapital in Form der Ausschüttung unrealisierter Gewinne möglich beziehungsweise der Konkurstatbestand der Überschuldung verschleiert wird. ( Publizitätspflicht)

Universal-Lexikon. 2012.

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